Ein Sieg der Propaganda über die Wissenschaft
Wiederum hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur davon abgesehen, eine Hauptsachenentscheidung zu treffen, sondern auch eine einstweilige Anordnung abgelehnt, die jedoch zur Abwehr schwerer Nachteile zum gemeinen Wohl dringend geboten gewesen wäre.
Nachdem das Gericht zunächst wiederum ausführlich betont, welch strenger Maßstab bei einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung anzulegen sei, und welche besonders hohen Hürden zusätzlich bei der Aussetzung des Vollzuges eines Gesetzes gelten, stellt es wiederum in den Vordergrund, dass die Erfolgsaussichten der zu Grunde liegenden Verfassungsbeschwerden praktisch keine Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung spielen. An der Stelle, an der das Gericht dennoch zumindest Andeutungen über die Erfolgsaussichten sich zu machen gestattet (bei der Ablehnung der offensichtlichen Unbegründetheit), erwähnt das Gericht lediglich die verfassungsrechtliche Absurdität des Umstandes, dass mit den Voraussetzungen der Impf- und Genesenennachweise eine doppelte dynamische Verweisung auf Websites des Paul-Ehrlich-Institutes und des Robert-Koch-Institutes bewirkt, dass die wesentlichen Entscheidungen durch Behörden unterhalb der Verordnungsebene getroffen werden. Andere Erwägungen zur Begründetheit der zu Grunde liegenden Verfassungsbeschwerden werden dagegen nicht einmal angedeutet.
Sodann schreitet das Gericht wieder einmal zu seiner berüchtigten Folgenabwägung:
Es räumt zwar ein, dass die in Folge einer Ablehnung der einstweiligen Anordnung (bei späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde) eintretenden Nachteile von besonderem Gewicht sind. Die im Einzelfall auftretenden „schwerwiegenden Impfnebenwirkungen …., die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können“ seien zwar irreversibel, dass Gesetz verlange aber eine Impfung nicht „unausweichlich“.
Demgegenüber argumentiert das Gericht – ohne jeden berücksichtigungswerten Zweifel der wissenschaftlichen Wahrheit zuwider – hinsichtlich der Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, diese seien von „besonderem Gewicht“, das von den drohenden Nachteilen der Anwendung nicht übertroffen würde. Der Kernsatz zur Begründung lautet dabei: „Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist zudem davon auszugehen, dass Covid-19-Impfungen einen relevanten – wenn gleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit der Omikronvariante des Virus bewirken“. Basis der Entscheidung ist also die Einschätzung, dass die sog. Impfstoffe tatsächlich eine Schutzimpfung darstellen, dass die Impfung also einen Impfschutz bewirke und insbesondere Dritte vor der Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 bewahre. Diese Behauptung ist inzwischen mit völliger Sicherheit nicht mehr als wissenschaftlich begründbare Hypothese anzusehen. Welche Aussagen im Einzelnen die „sachkundigen Dritten“, von denen das Gericht spricht, auch immer getroffen haben, es kann sich nicht um wissenschaftlich fundierte, also kritisch rational begründete Aussagen gehandelt haben. Das Gericht legt selbst offen, dass es sich nur um „weitgehend übereinstimmende Einschätzungen“ dieser sachkundigen Dritten gehandelt habe. Ganz offenkundig folgen diese „Einschätzungen“ lediglich propagandistischen Behauptungen, wonach „die Impfung hilft“ und die „Impfung der Weg aus der Pandemie“ sei. Man kann diese Aussagen nur als kontrafaktisch bezeichnen. Es ist inzwischen eine vollkommen abwegige immunologische These, dass die Impfung eine sterile Immunität oder auch nur eine sonst wie immunisierende Wirkung habe. Selbst die weiterhin nicht durch Studien untermauerte Hypothese, wonach die Impfung schwere Verläufe von Covid-19 vermeide oder reduziere hat sich bisher nicht im wissenschaftlichen Sinne bewahrheitet.
Die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tragenden Gründe für das Überwiegen der mit einer vorläufigen Außerkraftsetzung des § 20a IfSG verbundenen Nachteile sind nichts anderes als wissenschaftlich widerlegt und damit als falsch zu bezeichnen: Es kann als vollkommen ausgeschlossen bezeichnet werden, dass sich Angehörige der vulnerablen Gruppen nur deshalb „irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an CoVid-19 erkranken oder gar versterben“, weil Ungeimpfte in Pflegeeinrichtungen weiter arbeiten.
Das Bundesverfassungsgericht verkennt neben den wissenschaftlichen Fakten dabei im Übrigen eine Kernaussage der gesetzlichen Regelung, wonach auch der Gesetzgeber wie selbstverständlich davon ausgeht, dass von Ungeimpften keine Gefahr ausgeht: von Gesetzes wegen dürfen nämlich impfunfähige Ungeimpfte ohne jede Einschränkung bzw. ohne jedweden Verbotsvorbehalt dauerhaft in den Einrichtungen nach § 20a IfSG weiter tätig werden (und auch nach dem 15.03.2022 dort eine Tätigkeit neu aufnehmen). Im Gegensatz zu den propagandistischen Aussagen der angehörten „sachkundigen Dritten“ zielt das Gesetz somit ausschließlich auf eine Diskriminierung der Impfunwilligen und nicht etwa auf die Reduzierung irgendwelcher Gefahren.