Im ganzen Land
Im ganzen Land wurden in der sog. Corona-Krise hunderttausende Kinder mit gesundheitsschädlichen Maßnahmen traktiert, die zuvor noch niemals eine staatliche Einrichtung insb. gegenüber Minderjährigen – zumal ohne Einbeziehung der Eltern – auch nur in Erwägung gezogen hätte. Vor aller Augen wurden diese Kinder ausgerechnet in der Schule mit staatlichen Handlungen gequält, die als gezielte Instrumentalisierung einen verfassungswidrigen Zweck folgten, als Versuch, ein Virus im Keim zu ersticken völlig ungeeignet waren, als weit entfernt von jedem Gefährdeten zwingend nicht erforderlich sein konnten und ob ihrer Wirkungslosigkeit bei gleichzeitiger Schädlichkeit selbstverständlich völlig unangemessen waren. Millionen Menschen haben das auch alles sogleich erkannt – nur unter denjenigen, die bei solchen Kindesmisshandlungen von Amts wegen einzuschreiten haben – also u.A. den Familienrichtern – fand sich nur ein Einziger, der sich engagiert mit der Sachlage und ihren medizinischen Hintergründen befasste und dann einschritt. Unter denjenigen Nichtjuristen und Juristen, die noch in der Lage waren, ohne Angststörung oder einfach nur immun gegen Propaganda einen kritischen Blick zu werfen, ist der Richter am Amtsgericht Christian Dettmar seither ein Held und Vorbild. Daran wird das schändliche Urteil des Landgerichts Erfurt nichts ändern. Vielmehr ist es Aufgabe einer höheren Instanz, die Ehre dieses Vorbilds an richterlicher Unabhängigkeit und Menschlichkeit wieder herzustellen – hoffentlich wird dies eine irdische Instanz unseres gescheiterten Rechtsstaats sein.
Eine Rechtsbeugung begeht nur, wer sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 9. Mai 1994 – 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; Urteil vom 6. Oktober 1994 – 4 StR 23/94; Urteil vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; Urteil vom 21. August 1997 – 5 StR 652/96 ; Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 651; Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 StR 84/13; NStZ 2013, 655, 656). Die gesetzlich nicht definierte „Beugung“ enthält ein normatives Element, wonach nur elementare Rechtsverstöße und offensichtliche Willkürakte erfasst werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 38, 381, 383; 40, 272, 283; 47, 105, 108 f.). Auf den Maßstab (bloßer) Unvertretbarkeit darf dabei schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden (BGHSt 47, 105, 109). Die (objektiv falsche) Annahme eigener Zuständigkeit durch einen Richter kann dafür allenfalls dann ausreichen, wenn sie willkürlich erfolgt, also durch keinerlei sachliche Erwägung zu rechtfertigen ist.
Im Gegensatz zum Ergebnis des Erfurter Urteils erscheint mir die richterliche Entscheidung durch Christian Dettmar auch bei bösartigstem Verständnis dieser höchstrichterlichen Feststellungen nicht im Entferntesten geeignet, als als bewusste und schwerwiegende Entfernung von Gesetz und Recht (wie es Art. 20 Abs. 3 GG formuliert) in diesem Sinne zu gelten. Sie war vielmehr eine kurze hoffnungsvolle Rückkehr zum Recht – die jedoch nicht nachhaltig blieb. § 1666 BGB in völkerrechtskonformer Auslegung (Art. 3 UN-Kinderkonvention) berechtigte Christian Dettmar sogar zu einer Initiative des Einschreitens, was er dennoch erst auf Anregung einer Kindesmutter tat. Er handelte sicher in vollem Einklang mit dem materiellen Recht und hatte keinerlei Anlass von seiner Unzuständigkeit gegenüber Dritten i.S.d. § 1666 Abs. 4 BGB auszugehen.
Es erfasst einen schieres Entsetzen, wenn man nun von einem Landgericht erklärt bekommt, die nach heute allseitiger Auffassung mit den Grundprinzipien eines menschenwürdebasierten Rechtsstaates im Widerspruch stehenden drakonischen Hygienemaßnahmen gegenüber Kindern hätten seinerzeit von einem Richter nach sorgfältiger sachverständiger Prüfung nicht untersagt werden dürfen, weil dieser sich dadurch bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt habe – sein richterliches Einschreiten zum Schutz der Kinder sei also sogar strafbar gewesen.
Als 1987 das epochale Werk Ingo Müllers „Furchtbare Juristen“ erschien bezog dieser sich mit dem Titel auf eine Äußerung Rolf Hochhuts über Hans Filbinger. Für mich wird zukünftig immer das Urteil des Landgerichts Erfurt mit Müllers Buchtitel verknüpft sein. Die ZEIT schrieb am 22. Mai 1987 in ihrer Buchkritik: „Der Stand der Juristen, „als solcher“ und überschlägig betrachtet, war – und ist teilweise bis heute – furchtbar, befleckt mit Blut und Unrecht, voller Verbohrtheit und Inhumanität“. Christian Dettmar hat solchen Juristen die Gelegenheit geboten, diese Beurteilung als im 21. Jahrhundert nicht mehr ganz zutreffend erscheinen zu lassen. Das Landgericht Erfurt hat diese Gelegenheit nicht genutzt.