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Verfassungsfeinde

 

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zur Einstufung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ist in der öffentlichen Diskussion vielfach als mutiger Schritt des Rechtsstaats gefeiert worden. Diese Begeisterung ist jedoch fehl am Platz.


Bei näherem Hinsehen zeigt sich: Das Gericht hat den grundlegenden verfassungsrechtlichen Konflikt nicht geklärt. Es hat lediglich eine besonders weitgehende Exzessentscheidung der Exekutive korrigiert, während der Weg, auf dem diese Entscheidung zustande kam, weitgehend unangetastet bleibt.


Das Gericht stellte zwar fest, dass die Einstufung der Partei als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ rechtlich nicht tragfähig ist und deshalb unterlassen werden muss. Zugleich untersagte es dem Bundesamt, diese Bewertung weiterhin öffentlich zu verbreiten und entsprechende Mitteilungen zu löschen.


Das ist eine wichtige Korrektur, reicht aber nicht aus.


Denn das Gericht hat die entscheidende verfassungsrechtliche Frage gar nicht erst in den Blick genommen: ob der Staat überhaupt befugt ist, eine politische Partei öffentlich als verfassungsfeindliche Bestrebung zu qualifizieren.


Statt diese Frage zu verneinen, akzeptiert das Urteil implizit den zugrunde liegenden Mechanismus. Der Staat darf demnach politische Parteien beobachten, ihre Äußerungen sammeln, bewerten und schließlich öffentlich klassifizieren – nur im konkreten Fall sei die Begründung unzureichend gewesen.
Damit bleibt das eigentliche Instrument bestehen.


Besonders irritierend ist ein weiterer Aspekt. Das Verwaltungsgericht Köln nimmt sich die Freiheit, einzelne politische Forderungen aus dem Umfeld der AfD als verfassungsrechtlich problematisch oder sogar verfassungswidrig zu bewerten, etwa migrationspolitische Positionen oder Debatten über ein mögliches Minarettverbot.
Solche Positionen kann man politisch teilen oder kritisieren. Sie als verfassungswidrig zu qualifizieren, überschreitet jedoch deutlich die Rolle eines Verwaltungsgerichts. Die verfassungsrechtliche Bewertung politischer Auffassungen gehört – wenn überhaupt – in ein Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder in die politische Auseinandersetzung.


Dass ein Verwaltungsgericht sich hier faktisch als Instanz zur verfassungsrechtlichen Prüfung parteipolitischer Diskurse versteht, ist bemerkenswert und befremdlich.
Gerade dieser Punkt zeigt, dass das Gericht zwar einzelne Exzesse der Exekutive korrigiert hat, den grundlegenden Weg staatlicher politischer Delegitimierung jedoch nicht grundsätzlich infrage stellt.


Denn das eigentliche Problem liegt an anderer Stelle.


Bundesregierung, Innenministerium und Verfassungsschutz beanspruchen für sich das Recht, politische Parteien öffentlich zu klassifizieren – bis hin zur Feststellung, sie seien eine „gesichert extremistische Bestrebung“. Damit greift der Staat unmittelbar in den politischen Wettbewerb ein.
Und genau das ist mit der Verfassungsordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar.


Zwei tragende Prinzipien sprechen hier eine klare Sprache.


Erstens das Parteienprivileg. Nach Artikel 21 des Grundgesetzes darf nur das Bundesverfassungsgericht feststellen, dass eine Partei verfassungswidrig ist. Im Umkehrschluss bedeutet das, bis zu dieser Feststellung muss der Staat – und auch die Gerichte – alle Parteien gleich behandeln. Diese Regel ist eine zentrale Schutzgarantie der Demokratie. Sie soll verhindern, dass politische Gegner durch administrative Machtmittel aus dem Wettbewerb gedrängt werden – genau jene Erfahrung, die das Staatsrecht aus dem Ende der Weimarer Republik gezogen hat.


Zweitens gilt die politische Neutralitätspflicht des Staates. Der Staat ist nicht Teilnehmer des politischen Wettbewerbs, sondern dessen Rahmenordnung. Er darf informieren und rechtliche Grenzen sichern, aber keine politischen Bewertungen mit der Autorität seiner Institutionen in den demokratischen Prozess einspeisen. Die politische Willensbildung verläuft vom Bürger zum Staat – niemals umgekehrt.


Wenn ein Geheimdienst öffentlich erklärt, eine Partei sei „gesichert extremistisch“, wirkt das politisch wie ein administratives Ersatzinstrument zum Parteiverbot – jedoch ohne die verfassungsgerichtlichen Garantien.


Hinzu kommt: Im Bundesverfassungsschutzgesetz findet sich keine klare gesetzliche Grundlage für eine solche öffentlichkeitswirksame Klassifikation politischer Parteien. Selbst weit ausgelegte Vorschriften müssten jedenfalls verfassungskonform interpretiert werden.


Eine solche Auslegung kann nur zu einem Ergebnis führen: Öffentliche politische Klassifikationen durch die Exekutive sind mit Parteienprivileg und staatlicher Neutralitätspflicht nicht vereinbar.


Das Verwaltungsgericht Köln hätte diese Grenze klar benennen können. Es hat sie jedoch weitgehend ausgeblendet und sich darauf beschränkt festzustellen, dass die konkrete Einstufung der AfD rechtlich nicht tragfähig war.


Das ist hilfreich – aber nicht genug.


Wenn staatliche Institutionen versuchen, eine im parlamentarischen System verankerte Oppositionspartei politisch zu isolieren und zu delegitimieren, berührt das das Demokratieprinzip selbst. Demokratie lebt davon, dass Bürger frei zwischen politischen Alternativen wählen können.


Wenn jedoch ein Teil des politischen Spektrums durch staatliche Autorität vorab als illegitim markiert wird, verändert sich dieser Wettbewerb grundlegend. Der Staat tritt dann nicht mehr als neutraler Rahmen auf, sondern wird selbst zum politischen Akteur.


Dass die Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ vor Gericht nicht haltbar war, ist deshalb nur die halbe Nachricht. Die andere Hälfte lautet: Das zugrunde liegende Instrument bleibt bestehen. Und das ist wirklich ein verfassungsfeindliches Instrument, das den demokratischen Rechtsstaat weiterhin aushöhlt. Man muss es so brutal formulieren: die Verfassungsfeinde sitzen nicht in den Oppositionsbänken, sondern haben längst in den Ministersesseln Platz genommen.

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